„Gehört werden“ muss gelernt werden…

12. Juli 2021

„Gehört werden“ muss gelernt werden…

 „Ich werde in der Wohngruppe gemobbt und meine Betreuer nehmen mich nicht ernst. Könnt ihr mir helfen?“ (Junger Mensch, 14 Jahre)

„Mein Jugendamt verbietet mir, 3 Wochen meinen Bruder in Frankreich zu besuchen. Wenn ich fahre, soll meine Jugendhilfe beendet werden. Kann das sein?“ (Junger Mensch, 19 Jahre)

„Obwohl im letzten Hilfeplan anders besprochen, hat mir mein Jugendamt jetzt mitgeteilt, dass meine Hilfe zum Ende des nächsten Monats beendet wird. Was kann ich jetzt tun?“ (Junger Mensch, 17 Jahre)

„Mein Vormund sagt, ich muss mein angespartes Geld für meinen Führerschein verwenden. Ist das richtig?“ (Junger Mensch, 17 Jahre)

„Mit unserem Pflegekind ist es im Moment sehr schwierig. Das Jugendamt meint, es gebe keine Möglichkeit für weitere ambulante Hilfen. Unser Pflegekind soll jetzt in eine stationäre Jugendhilfe, obwohl sie das nicht möchte“ (Pflegeeltern eines 13-jährigen Pflegekindes)

„Mein Antrag auf eine Hilfe zur Erziehung wird nun seit mehreren Monaten nicht bearbeitet. Mein Sohn muss nun schon wieder in die Kinder- und Jugendpsychiatrie, da sich die Situation zu Hause erneut wieder verschlimmert hat. Können Sie uns unterstützen?“ (Alleinerziehende Mutter eines 11-jährigen Sohnes)

Anfragen dieser Art erreichen uns seit der Gründung des Vereins Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e. V. im Jahr 2016 inzwischen fast täglich.

Unsere Arbeit besteht zunächst einmal darin, zuzuhören. Oftmals gibt es auch schon ganz konkrete Fragen von jungen Menschen und Ratsuchenden. Ein Hauptbestandteil unserer Tätigkeit besteht dann im Informieren und Beraten über Rechte und Pflichten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Dort, wo es nötig und gewünscht ist, begleiten wir junge Menschen auch aktiv. Beispielsweise zu Hilfeplangesprächen mit öffentlichen Trägern oder wenn es um Konflikte in der stationären Einrichtung geht, und sich junge Menschen mit ihren Anliegen nicht „gehört“ fühlen. Die Arbeit in der Ombudsstelle ist so vielfältig wie die Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe selbst. Allen Anfragen gemein ist, dass junge Menschen und deren Familien häufig wenig Kenntnisse über die ihnen zustehenden Rechte haben.

Ein zweiter zentraler Punkt ist, dass sie sich in den meisten Fällen von den Mitarbeiter*innen der Jugendhilfe in den Einrichtungen und/oder der öffentlichen Jugendhilfe nicht gehört und ernst genommen fühlen. Oft berichten uns junge Menschen und Familien, dass sie sich auch nicht trauen, bei den Fachkräften ihr Anliegen zu formulieren oder nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden haben. In Hilfeplangesprächen erzählen die meisten jungen Menschen, die sich an uns wenden, dass sie das Gefühl haben, es werde zwar über sie, aber nicht wirklich mit ihnen gesprochen.

Diese Rückmeldungen zu erhalten, überrascht uns als Ombudsstelle nicht. Junge Menschen in der Jugendhilfe sowie deren Personensorgeberechtigte oder Vertraute resignieren häufig in der sogenannten „Machtasymmetrie des sozialhilferechtlichen Dreiecks“. Betroffene kennen ihre Rechte oft nicht genau und können demnach auch nicht beurteilen, ob das Handeln der Jugendhilfeträger rechtmäßig ist. Die Durchsetzung von Rechten ist häufig auch mit strukturellen Problemen verbunden. Infolgedessen werden Wünsche und Interessen an die Jugendhilfe vielfach gar nicht mehr verbal geäußert. Eher zeigt sich die Enttäuschung, Wut oder Resignation über das „Nicht-Gehört-werden“ in gefährdeten Hilfeplanverläufen oder gar Abbrüchen.

Die existierenden Beschwerdeverfahren in der Jugendhilfe (verwaltungsrechtliches Widerspruchsverfahren, interne Beschwerdeverfahren der Jugendhilfeeinrichtungen) sind in der Regel mit Funktionsträger*innen der Einrichtungen besetzt. Diese sind überwiegend selbst Gegenstand der Nachfrage, Kritik oder der Beschwerde. Für junge Menschen ist dies erfahrungsgemäß eine zusätzliche Hemmschwelle, um sich dort mit ihren Anliegen hinzuwenden. An dieser Stelle setzt das ombudschaftliche Beratungskonzept an. Es unterscheidet sich damit von reinen Beschwerdeverfahren oder Konfliktlösungsmethoden wie das der Mediation oder einer anwaltlichen Vertretung. An Ombudsstellen können sich junge Menschen in der Jugendhilfe wenden und sich über die ihnen zustehenden Rechte informieren, sich in Interessenskonflikten beraten und unterstützen lassen sowie eine Vertretung ihrer Interessen finden. Zum Konzept der ombudschaftlichen Beratung gehört es, junge Menschen dazu zu befähigen, mit ihren Anliegen gehört und ernst genommen zu werden. Dafür müssen sie in einem ersten Schritt altersgerecht über ihre Rechte und Pflichten in der Kinder- und Jugendhilfe informiert werden. Im nächsten können sie selbst entscheiden, ob sie noch begleitend beraten und sie unterstützt werden wollen. Zudem kann eine Vertretung gegenüber Dritten gewünscht werden und erforderlich sein, um für ein Anliegen einzustehen.

Die ombudschaftliche Beratung muss unabhängig, fachlich nicht weisungsgebunden und lediglich dem „Kindeswohl“ im Sinne des Artikel 3 der UN-KRK the best interests of Child verpflichtet erfolgen können.

Sie erfordert also immer auch eine besondere Haltung gegenüber den Beratungssuchenden. Eine für uns ehrenamtlich tätige Ombudsperson beschreibt es in einem Interview wie folgt: „In der praktischen Arbeit sehr bescheiden ranzugehen, mit gutem Beispiel voran zu gehen, auch wirklich erstmal selber zuzuhören, dass die Menschen, die sich an uns wenden, auch wenn sie an anderen Stellen nicht gehört werden, wirklich das Gefühl bekommen: da hört uns jemand zu. Uns ist wichtig, zu verstehen und es nicht gleich besser zu wissen. Das ist das erste, was Vertrauen bildet. Als weiteren Schritt, gerade junge Menschen oder auch Eltern dabei zu ermutigen und zu unterstützen, dass sie dann auch an anderer Stelle, wo es drauf ankommt und Entscheidungen getroffen werden, tatsächlich auch gehört werden. Und das schildern sie uns ja oft, dass das gerade nicht passiert. Deshalb ist ja auch eine Ombudsstelle so wichtig. Hierfür setze ich auch meine 30-jährige Berufspraxis ein… Das ist so eine andere Haltung, damit auch der Stimme der jungen Menschen und der Familien mehr Gewicht zu geben. Wir müssen dafür sorgen, dass Rechte für die Menschen, die sie haben, auch umgesetzt werden.“ (A. Prinz, ehrenamtliche Ombudsperson seit 2014)

Der rechtliche Hintergrund

Artikel 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention sichert jedem Kind, welches fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, sich in allen Angelegenheiten zu äußern. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dieser Meinungsäußerung in Übereinstimmung mit Alter und Reife des Kindes, ein angemessenes Gewicht zu geben. Abs. 2 gewährt dem Kind das Recht, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren gehört zu werden.

Artikel 12 der UN-KRK in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1, in dem die Vertragsstaaten verpflichtet werden, das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen, bilden im Sinne der UN Kinderrechtskonvention den rechtlichen Rahmen einer ombudschaftlichen Beratung.

Die Ombudsstelle Hessen sichert damit den Beratungssuchenden zu

  • unabhängig, nicht weisungsgebunden und lediglich dem Wohl des Kindes im Sinne des Art 3 der UN-KRK „the best Interest of the child“ verpflichtet zu beraten
  • die ombudschaftliche Beratung als gemeinsamen dialogischen Prozess zu verstehen, in dem die individuelle Selbstbestimmung der Beratungssuchenden besondere Beachtung findet
  • nur auf Wunsch und mit ausdrücklicher Bevollmächtigung der Beratungssuchenden gegenüber Dritten tätig zu werden
  • die Standards für den Einsatz ehrenamtlicher Ombudspersonen einzuhalten, insbesondere nur ehrenamtliche Ombudspersonen mit einschlägiger fachlicher Erfahrung einzusetzen

Liebe Leser*innen,

Die Kinderrechte gelten für alle Kinder und Jugendlichen zwischen 0 und 18 Jahren gleichermaßen. Dabei wird von der UN-Kinderrechtskonvention aber berücksichtigt, dass es Lebenslagen gibt, die für die Betroffenen besondere Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erfordern. Beispiele sind die Betonung der Notwendigkeit von Förder-, Schutz- und Beteiligungsmöglichkeiten für körperlich und geistig behinderte Kinder oder Kinder in Kriegs- und Fluchtsituationen. Oder, wie der aktuelle Blogeintrag deutlich macht, Kinder und Jugendliche, deren Lebensmittelpunkt temporär oder dauerhaft von ihrer Familie getrennt ist. In Artikel 20 der UN-Kinderrechtskonvention heißt es dazu: „Ein Kind, das vorübergehend oder dauerhaft aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.“ Was gehört nun, neben dem explizit genannten Grundprinzip des Schutzes vor Gewalt, zu einem „besonderen Beistand“ des Staates – und was macht solchen Beistand für diese Lebenssituation so wichtig? Die zweite Frage beantwortet sich, wenn man überlegt, was in Familien (bestenfalls) geleistet wird, denn genau diese Aufgaben müssen der Staat und im staatlichen Auftrag handelnde Verantwortungsträger*innen ja übernehmen. Zunächst brauchen Kinder einen Raum, in dem sie sich angstfrei entfalten können und wertgeschätzt werden, so, wie sie sind. Zu einem guten Aufwachsen gehören ausreichende Gelegenheiten, Antworten auf Fragen zu bekommen und selbst gefragt zu werden, wenn es um die eigenen Belange geht. Und obwohl sich in Deutschland während der letzten Jahrzehnte viel zum Besseren verändert hat, was die Gestaltung und pädagogische Begleitung stationärer Jugendhilfe betrifft, ist die Unterbringung in Wohngruppen oder Heimen nach wie vor anfällig für zu viel Fremdbestimmung und die Vernachlässigung verschiedener Kinderrechtsbereiche im (pädagogischen) Alltag. Umso wichtiger ist es, unabhängige Strukturen aufzubauen, die Kinder und Jugendliche in dieser Situation besonders dabei unterstützen, von ihrem Recht auf Mitbestimmung Gebrauch zu machen und für die eigenen Interessen und die Wahrung der Kinderrechte einzustehen. Eine solche Struktur bietet die hessische Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte, die sich zusammen mit uns im Bündnis „Demokratiebildung nachhaltig gestalten“ engagiert. Wir freuen uns, ihrer so wertvollen Arbeit im Blog eine Plattform geben zu können!

Ihre Makista-Redaktion

Schreibe einen Kommentar

Autor*innen:: Dorothea Eva Strzalka, Natascha Freund und Frank Dorsch-Irslinger

Dorothea Eva Strzalka, Natascha Freund und Frank Dorsch-Irslinger

Dorothea Eva Strzalka ist Erzieherin und Sozialpädagogin. Ihre praktischen Erfahrungen im Elementarbereich und in der Jugendhilfe helfen ihr bei den Beratungen von Ratsuchenden in der Geschäftsstelle. Natascha Freund ist Fachanwältin für Sozialrecht und ausgebildete Mediatorin. Sie berät altersgerecht und juristisch Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Frank Dorsch-Irslinger ist Dipl. Sozialarbeiter, systemischer Berater, Familientherapeut und verfügt über viele praktische Erfahrungen in der Jugendhilfe. Er ist die Projektleitung der Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen e.V.