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18.5.2012 : 3:59 : +0200

Satzung

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Macht Kinder stark für Demokratie!“e.V.. Sein Sitz ist Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Aufgabe und Zweck des Vereins

(1a)  Der Verein verfolgt den gemeinnützigen Zweck, die Demokratie-Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu fördern.

(1b)  Der Verein handelt nach folgenden Leitlinien:
Die Basis demokratischen Zusammenlebens ist die Achtung der Menschenrechte und der Respekt vor der Würde des anderen. („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ (Art. 1 GG))
Für Kinder gelten seit 1989 die weltweiten „Menschenrechte für Kinder“, die UN-Kinderrechtskonvention. Die Kinderrechte bieten Kindern einen konkreten Zugang zum Thema Demokratie. Nur wer seine eigenen Rechte kennt und lebt, achtet auch die Rechte anderer.

(1c)  Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

  • Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sollen Materialien zur Demokratie-Erziehung zur Verfügung gestellt werden: für Schulen, Vereine, Jugendgruppen, etc.
  • Organisation praxisnaher Fortbildungen und Schulungen für Erwachsene, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
  • Einrichtung einer eigenen Homepage für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Internet als Chance zum gegenseitigen Informationsaustausch und mehr (Chat, Infotafel, Unterrichtsideen, Projekte, Spiele, usw.).
  • Ausschreibung eines bundesweiten Wettbewerbs für Kinder und Erwachsene.
  • Bundesweite Kampagnen und Veranstaltungen werden initiiert.
  • Unterstützung bestehender und geplanter Projekte zur Demokratie-Erziehung.
  • Organisation von Workshops und Summercamps sowie nationaler und internationaler Kongresse für pädagogische Fachkräfte.

(1d) Zur Realisierung der Vereinszwecke arbeitet der Verein mit KiKo, dem Büro für Kinder und Kommunikation, Frankfurt, zusammen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge zu erheben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich für die vorgenannten Zwecke und Ziele des Vereins einsetzen wollen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch jederzeit zulässige schriftliche Austrittserklärung.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

§ 4: Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein hält einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ab. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung jedes Mitglieds unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.

(2) Den Versammlungsvorsitz führt die/der Vorsitzende.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden und innerhalb weiterer 14 Tage stattfinden.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die durch in notarieller Form erteilte schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden kann. Ein Mitglied kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, welcher zu Beginn der Migliederversammlung von den erschienenen Mitgliedern zu wählen ist.

§ 5: Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer Kassenwartin/einem Kassenwart. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch die/den Vorsitzenden oder die stellvertretende/den stellvertretenden Vorsitzende/n.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.

(2a) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB eine/n hauptverantwortliche/n Geschäftsführer/in bestellen, der/ die die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Entscheidungen über Mitgliedsaufnahme- oder -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

§ 6: Kuratorium

(1) Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, zur Erreichung der Vereinszwecke ein Kuratorium aus unabhängigen Expertinnen und Experten zu berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums haben beratende Funktion.

§ 7: Auflösung des Vereins

(1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer gemäß § 4 einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung der Mitglieder muss einen Hinweis auf die womögliche Auflösung des Vereins beinhalten.In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend bzw. vertreten sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist die Versammlung mangels Anwesenheit bzw. Vertretung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder nicht beschlussfähig, so kann eine neue Versammlung einberufen werden. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur Mitglieder-versammlung ist hierauf und auf die womögliche Auflösung des Vereins hinzuweisen. Die zweite Versammllung muss innerhalb eines Monats nach der ersten Versammlung stattfinden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Kinderbüro der Stadt Frankfurt am Main, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kinderfreundliche Projekte verwenden muss.

§ 8: Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 4. September 2000 in Frankfurt am Main beschlossen. Mit Ergänzung vom 16.3.2001 und vom 19.06.2009